RaceChip One Chiptuning VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS Powerbox Chip-Tuningbox

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Verkäufer: www-racechip-de ✉️ (16.916) 0%, Artikelstandort: Göppingen, DE, Versand nach: EUROPE, Artikelnummer: 322079089923 RaceChip One Chiptuning VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS Powerbox Chip-Tuningbox. Ebay RaceChip - Master Template - Produkt Ultimate

RaceChip One für Ihren VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS
  • + 25
  • PS1
  • + 56
  • Nm1
  • 2 Jahre Produktgarantie2
  • Tuning Made in Germany
  • Bis zu 15% weniger Verbrauch pro 100km

Chiptuning VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS

Chiptuning vom Marktführer
  • RaceChip One: Bis zu +20% Leistungssteigerung
  • Bis zu 15% Kraftstoffersparnis auf 100km
  • Perfekt auf Ihr Fahrzeug abgestimmtes Tuning
  • Individuell einstellbare Leistungsstufen
  • Leichter Einbau in 10 Minuten inkl. Einbauanleitung
  • Inklusive 2 Jahre Produktgarantie2
  • Hochwertige Komponenten "Made in Germany"
  • Chiptuning vom Marktführer und Testsieger
  • Unschlagbares Preis- Leistungsverhältnis
  • Glasfaser-verstärktes, hitzeresistentes Kunststoffgehäuse

      Fragen zum Chiptuning? Nick Heidfeld erklärt Chiptuning.

      Einfacher Einbau in 10 Minuten

      Montage in wenigen Schritten ohne Spezialwerkzeug. Keine Vorkenntnisse nötig.

      Einfacher Einbau nach dem Plug & Drive Prinzip. Der Einbau des RaceChip One in Ihren VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS dauert nur wenige Minuten und kann ohne Fachwissen von Ihnen persönlich durchgeführt werden. Überzeugen Sie sich selbst und genießen Sie ein völlig neues Fahrgefühl dank RaceChip Chiptuning. Einfacher Einbau, spürbar mehr Leistung und dabei weniger Verbrauch. Das alles bieten wir Ihnen mit der RaceChip One Tuningbox.

      Technische Spezifikationen

      SOFTWARE Fahrzeugspezifische Optimierungssoftware Leistungsparameter der Software manuell einstellbar Engine Protect System

      HARDWARE Platine mit Nano Wasserschutz D-Sub Stecker 16 Mhz Prozessor

      MAßE (CM): L: 6,1 x T: 6,8 x H: 2,5

      LIEFERUMFANG RaceChip One Chiptuning-Modul Passender Kabelbaum für Ihr Fahrzeug Individuelle Einbauanleitung Befestigungsmaterial Blindstecker

      RaceChip ist Marktführer
      • 100.000 verkaufte Chips pro Jahr
      • Mehrfacher Testsieger
      • 100 Mitarbeiter mit Benzin im Blut

      Häufig gestellte Fragen zum RaceChip One Chiptuning für den VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS

      Kann Chiptuning meinem VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS schaden?

      Nein, Chiptuning von RaceChip arbeitet ausschließlich innerhalb der Leistungsreserven Ihres Autos. Alle Motorschutzsysteme des Automobilherstellers bleiben aktiv. Zusätzlich profitieren Sie von der RaceChip Sicherheitssoftware Engine Protect Plus.

      Wie funktioniert Chiptuning mit dem RaceChip One?

      Viele Fahrzeughersteller differenzieren die Leistung eines Autos nur noch über die Elektronik. Das bedeutet, die Fahrzeuge unterscheiden sich lediglich über die jeweilige Software. An diesem Punkt greift der RaceChip One ein. Mit der Tuningbox von RaceChip werden die Daten des Steuergeräts ausgelesen und fahrzeugspezifisch optimiert. Durch die Nutzung der vorhandenen Leistungsreserven wird eine Leistungssteigerung durch das Chiptuning von bis zu 30% ermöglicht.

      Ist der RaceChip One individuell auf mein Auto abgestimmt?

      Ja, jeder RaceChip wird speziell auf einen Motor und das entsprechende Steuergerät entwickelt und programmiert, in diesem Fall auf den VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS. So wird eine optimale Abstimmung und Leistungsentfaltung für Ihr Fahrzeug erzielt und die RaceChip Tuningbox perfekt auf Ihr Fahrzeug abgestimmt.

      Kann der Einbau des Chiptuning-Moduls ohne Vorkenntnisse vorgenommen werden?

      Ja, der Einbau des Chiptuning-Moduls kann innerhalb von 10 bis 15 Minuten ohne spezielles Werkzeug und ohne Vorkenntnisse geschehen, da alle RaceChip-Produkte dem Plug & Drive Prinzip folgen. Die Montage der Tuningbox ist in wenigen Schritten abgeschlossen. Eine fahrzeugspezifische Einbauanleitung für Ihren VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS erhalten Sie mit der Lieferung der Chiptuning-Box und falls Sie dennoch Fragen haben sollten, steht Ihnen unser technischer Support selbstverständlich gerne zur Seite.

      Kann ich den RaceChip One auch nach einem Fahrzeugwechsel verwenden?

      Falls im neuen Fahrzeug exakt derselbe Motor verbaut sein sollte, ist eine uneingeschränkte Wiederverwendung problemlos möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie, sich mit unserem technischen Support in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit einer Mitnahme des RaceChip Chiptuning-Moduls in ein neues Fahrzeug zu erörtern. Generell bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihr RaceChip Produkt entsprechend auf das neue Fahrzeug umzuprogrammieren. Diese Option bieten wir Ihnen bis zu 36 Monate nach Kauf des RaceChip One. Für eine Umprogrammierung muss sich die Chiptuning-Box noch in einwandfreiem Funktionsstand befinden. Innerhalb Deutschlands fallen dafür keine Versandkosten an, außerhalb Deutschlands werden die anfallenden Versandkosten gesondert berechnet. Die für eine Umprogrammierung anfallenden Kosten (inkl. des benötigten Kabels) belaufen sich auf EUR 99 (inkl. MwSt.).

      Kann ich meinen VW T5 Bus 2.0 TDI 103kW 140PS wieder in den Serienzustand versetzen?

      Ja, denn im Lieferumfang ist ein Deaktivierungsstecker enthalten. Sollten Sie Ihr Fahrzeug nur kurzzeitig in den Serienzustand versetzen wollen, dann können Sie einfach das Modul durch den Deaktivierungsstecker austauschen. Das Signal von der Motorsteuerung wird dann einfach direkt durchgeleitet. Sie wollen Ihr Fahrzeug verkaufen? Kein Problem, die spurenlose Rückrüstung des Chiptunings verläuft genauso einfach wie der Einbau in wenigen Schritten, eben nur in der umgekehrten Reihenfolge.

      Kann ich trotz Chiptuning und der damit hervorgerufenen Mehrleistung den Verbrauch senken und Sprit sparen?

      Ja, bei angepasster Fahrweise kann der Verbrauch in der Tat gesenkt werden. Die im Fahrzeug verbaute RaceChip Tuningbox sorgt für ein erhöhtes Drehmoment, welches ein früheres Hochschalten in den nächsthäheren Gang erlaubt. Dadurch kann das Fahrzeug insgesamt mit niedrigeren Drehzahlen bewegt werden, was wiederum den Spritverbrauch um bis zu 1 Liter auf 100km senkt.

      Kann ich den RaceChip One auch mit Dieselpartikelfilter (DPF) verwenden?

      Ja, der RaceChip One kann selbstverständlich problemlos in Verbindung mit einem Dieselpartikelfilter (DPF) oder auch Rußpartikelfilter verwendet werden. Unsere Module sind so abgestimmt, dass eine einwandfreie Funktion auch bei Serienfahrzeugen mit DPF gewährleistet wird.

      RaceChip bietet Ihnen Chiptuning Made in Germany

      Made in Germany gilt noch immer weltweit als Qualitätsmerkmal. Mit einem Chiptuning-Produkt von RaceChip erhalten Sie Qualität Made in Germany, denn RaceChip entwickelt und produziert seine Produkte ausschließlich in Deutschland.

      Haben Sie Fragen?

      Unser Kundensupport steht Ihnen gerne zur Verfügung.

      6 Gründe einen RaceChip zu fahren

      Optimale Leistung

      Geringer Verbrauch

      Chiptuning vom Marktführer

      RaceChip One Chiptuning

      Qualität und Technik Made in Germany

      Einfache Selbstmontage

         1

      • Bei der angegebenen Mehrleistung in PS und Nm handelt es sich um Zielwerte. D.h. Abweichungen nach oben und nach unten sind möglich. Diese können beispielsweise durch die Serientoleranz des jeweiligen Fahrzeugs (nach Richtlinie 80/1269/EWG darf die Leistung eines Neufahrzeugs um +/- 5% von den Leistungsangaben des Herstellers abweichen), die Qualität des verwendeten Kraftstoffs oder auch den Wartungs- und Alterszustand des Fahrzeugs verursacht werden.
      • Der Einbau eines Zusatzsteuergerätes stellt eine bauliche Veränderung dar und muss, sofern ein Fahrzeug auf der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegenden Strecken bewegt wird, durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. §19 StVZO (z.B. TÜV, DEKRA oder KÜS) abgenommen und entsprechend § 22 StVZO bestätigt werden, d.h. die Leistungssteigerung muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
      • Bei dem gewählten Modell ist aktuell noch kein Teilegutachten zur Eintragung verfügbar. Eine Eintragung des Zusatzsteuergerätes und der damit einhergehenden Leistungssteigerung ist dennoch möglich, setzt jedoch eine kostenpflichtige Einzelabnahme bei einer anerkannten Prüfeinrichtung voraus.

      Garantiebestimmungen

      (2)Produktgarantiebestimmungen

      Produktgarantie

      für die Produkte „RaceChip One“, „RaceChip Pro2“, „RaceChip Ultimate“ und „RaceChip Response Control“ gegenüber Verbrauchern RaceChip entwickelt und produziert innovative und sichere Produkte für eine einfach umzusetzende und effektive Leistungssteigerung der meisten gängigen Fahrzeugtypen. Damit die Kunden von RaceChip sicher sein können, mit dem von ihnen erworbenen Produkt langfristig hohe Leistungen erzielen zu können, gewährt die RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG, Ulmer Straße 123, 73037 Göppingen (nachfolgend: „Garantiegeber“) gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend: „Garantienehmer“) auf die Produkte „RaceChip One“, „RaceChip Pro2“, „RaceChip Ultimate“ und „RaceChip Response Control“ (nachfolgend jeweils: „Produkt“, zusammen „Produkte“) kostenlos eine Produktgarantie mit dem hierin festgelegten Inhalt:

      I. Abschluss eines Garantievertrags

      Ist der räumliche Geltungsbereich gemäß Ziff. II dieser Garantiebedingungen eröffnet, kommt mit dem Kauf eines der Produkte durch den Garantienehmer automatisch ein Vertrag über die Gewährung einer Produktgarantie zwischen dem Garantienehmer und dem Garantiegeber mit dem hierin vereinbarten Inhalt zustande.

      II. Räumlicher Geltungsbereich der Produktgarantie

      Die Produktgarantie ist räumlich beschränkt auf Produkte, die über die Website des Garantiegebers für Deutschland, die Schweiz und Österreich oder über einen in diesen Ländern ansässigen Händler oder Vertriebspartner erworben werden. Im Falle des Erwerbs der Produkte über eine andere Website des Garantiegebers oder über einen außerhalb des vorgenannten Gebiets ansässigen Händler oder Vertriebspartner besteht kein Garantieanspruch.

      III. Von der Produktgarantie erfasste Bauteile der Produkte

      Der Garantiegeber gewährt die Produktgarantie auf folgende Bauteile der Produkte:

      • Platine und Elektronik
      • Steckermodul auf der Platine
      • Kabelstrang, jedoch nicht für mechanische Schäden der Steckverbindung
      • Gehäuse inkl. Dichtung („RaceChip One“, „RaceChip Pro2“, „RaceChip Ultimate“) bzw. Gehäuse inkl. Membranfolie (“RaceChip Response Control”)

      IV. Gegenstand und Umfang der Produktgarantie; Garantiedauer

      1. Der Garantiegeber garantiert, dass die unter Ziff. III. genannten Bauteile der Produkte innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeiträume ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Produkts gemäß Rechnungsdatum keine Mängel aufweisen, die die Funktion des jeweiligen Produkts beeinträchtigen („Garantiefall“).

      • „RaceChip One“: 2 Jahre
      • „RaceChip Pro2“, „RaceChip Ultimate“: 5 Jahre
      • “RaceChip Response Control”: 2 Jahre

      Ausgenommen von der Produktgarantie sind rein optische Mängel, die keinen Einfluss auf die Einsatzfähigkeit des Produkts haben (sog. „Schönheitsfehler“).  2. Die Produktgarantie gilt nur insoweit, wie der Garantienehmer das Fahrzeug, in welches das jeweilige Produkt eingebaut ist, ausschließlich zur privaten, d.h. nicht-gewerblichen Nutzung (gewerbliche Nutzung ist z.B. gewerbsmäßige Personenbeförderung; Fahrschulfahrzeug; Kurier-/Auslieferungsfahrzeug; Mietfahrzeug) verwendet, es sei denn die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs ist für den Mangel des garantiefähigen Bauteils des Produkts nicht ursächlich geworden.  3. Im Garantiefall umfasst die Produktgarantie nach Wahl des Garantiegebers entweder die kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Ersatzprodukts oder aber die kostenlose Reparatur des betroffenen Produkts (soweit technisch möglich). Der Garantiegeber übernimmt darüber hinaus die Organisation und die Kosten des Transports des Ersatzprodukts bzw. des reparierten Produkts zum Garantienehmer.  Darüber hinaus bestehen keine weiteren Rechte oder Ansprüche aus dieser Produktgarantie. Insbesondere bestehen aus der Produktgarantie keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

      V. Ausschluss der Produktgarantie

      1. Ansprüche aus der Produktgarantie setzen voraus, dass der Mangel des jeweiligen Produkts nicht auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

      • normaler Verschleiß;
      • falsche bzw. unsachgemäße Installation (z.B. Verlegung des Produkts bzw. des Kabelbaums in Bereichen hoher thermischer Belastung, wie etwa am Krümmer bzw. entlang des Motorblocks, mit der Folge des Eintritts von Schmelzschäden) und/oder Inbetriebnahme des Produkts entgegen den Vorgaben des Garantiegebers;
      • unsachgemäße Verwendung bzw. Bedienung des Produkts entgegen den Vorgaben des Garantiegebers (z.B. Drehschaltereinstellungen, die nicht vom Garantiegeber freigegeben sind);
      • Veränderungen am Produkt oder eigenmächtige Reparaturversuche, die ohne das vorherige Einverständnis des Garantiegebers vorgenommen wurden;
      • Off-Road-Einsatz mit Fahrten durch Gewässer unter voller Ausnutzung der Wattiefe des Fahrzeugs;
      • von außen einwirkende Beschädigung, insbesondere Unfall im Straßenverkehr (d.h. ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat) oder auch Beschädigung anlässlich von Motorwäsche, Tierschäden etc.;
      • höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche/extreme Natureinflüsse wie z.B. Überschwemmungen, Naturkatastrophen etc.
      • eigenes Verschulden des Garantienehmers oder Dritter.

      2. Ferner besteht kein Garantieanspruch, wenn der Garantienehmer die Regelungen zum Vorgehen im Garantiefall unter Ziff. VI dieser Garantiebedingungen schuldhaft missachtet, es sei denn, die Missachtung dieser Regelungen ist weder für die Feststellung des Garantiefalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Garantiegebers ursächlich.  3. Ein Garantieanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn das Produkt in ein Fahrzeugmodell bzw. einen Motortyp eingebaut wird, für welches bzw. welchen es nicht vom Garantiegeber ausdrücklich freigegeben wurde.

      VI. Vorgehen im Garantiefall, Abwicklung Garantieanspruch

      1. Der Garantienehmer hat den Garantiegeber unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines Garantiefalls zu informieren. Hierzu hat der Garantienehmer den im Anhang beigefügten Produktgarantieschein auszufüllen und an folgende Anschrift zu senden: RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG Ulmer Str. 123 73037 Göppingen  Im Produktgarantieschein hat der Garantienehmer eine möglichst präzise Beschreibung des von ihm festgestellten Mangels anzugeben und den von ihm geltend gemachten Garantieanspruch zu begründen.  2. Zusammen mit dem Produktgarantieschein hat der Garantienehmer das betroffene Produkt auf eigene Kosten an die vorstehende Adresse zu senden und darüber hinaus eine Kopie des Original-Kaufbelegs für das Produkt vorzulegen.  3. Mit Erhalt des betroffenen Produkts und der vorgenannten Unterlagen prüft der Garantiegeber den geltend gemachten Garantieanspruch und informiert den Garantienehmer über das Ergebnis seiner Prüfung. Im Garantiefall wird der Garantiegeber nach eigener Wahl entweder ein gleichwertiges Ersatzprodukt liefern oder aber das betroffene Produkt reparieren (soweit technisch möglich) und an den Garantienehmer zurücksenden. Die Organisation und die Kosten des Transports des Ersatzprodukts bzw. des reparierten Produkts zum Garantienehmer übernimmt der Garantiegeber.  4. Bei zu Unrecht geltend gemachten Garantieansprüchen behält sich der Garantiegeber vor, die Kosten für die Prüfung des Garantieanspruchs und den Rücktransport des betroffenen Produkts zum Garantienehmer von diesem erstattet zu verlangen, soweit der Garantiegeber nach dem Vertrag oder dem Gesetz nicht ohnehin zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist. Dies gilt nicht, wenn für den Garantienehmer nicht erkennbar war, dass kein Garantieanspruch bestand.

      VII. Verjährung der Garantieansprüche

      Ansprüche aus der Produktgarantie für Mängel der Produkte, die während der Garantiedauer aufgetreten sind, verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, also insbesondere der Schaden aufgetreten ist, und der Garantienehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im Falle von Vorsatz gilt hiervon abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.

      VIII. Vertragliche oder gesetzliche Rechte

      Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Garantienehmers gegenüber dem Garantiegeber als Verkäufer und/oder Hersteller der Produkte werden durch diese Produktgarantie nicht berührt oder eingeschränkt und bestehen unverändert fort.

      IX. Schlussbestimmungen

      1. Diese Produktgarantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den vorstehend genannten Bedingungen (einschließlich der Vorlage der Kopie des ursprünglichen Original-Kaufbelegs) auch für jeden späteren Erwerber des Produkts im Falle von dessen Weiterveräußerung bzw. der Weiterveräußerung des Fahrzeugs, in welches das Produkt eingebaut ist.  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Garantiebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Garantiebedingungen hiervon nicht berührt.  3. Diese Produktgarantie unterliegt der Geltung deutschen Rechts.  4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Produktgarantie ist der Sitz des Garantiegebers.

      (3) Motorgarantiebestimmungen

      Motorgarantie für die Produkte „RaceChip One“, „RaceChip Pro 2“ und „RaceChip Ultimate“ gegenüber Verbrauchern

      Stand Juni 2017 Die RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG, Ulmer Straße 123, 73037 Göppingen (nachfolgend: „Garantiegeber“) gewährt gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB auf die Produkte „RaceChip One“ (bei optionalem, kostenpflichtigen Erwerb einer RaceChip Motorgarantie bei Kauf des RaceChip One), „RaceChip Pro 2“ und „RaceChip Ultimate“ (jeweils kostenlos) (nachfolgend jeweils: „Zusatzsteuergerät“) eine Motorgarantie mit nachfolgendem Inhalt und zu den nachfolgenden Bedingungen:

      I. Bedingung für den Abschluss eines Garantievertrags

      Das Zustandekommen eines Vertrags über die Gewährung einer Motorgarantie für die Zusatzsteuergeräte mit dem hierin niedergelegten Inhalt setzt voraus, dass der Verbraucher (nachfolgend: „Garantienehmer“) die ihm bei Erwerb des jeweiligen Zusatzsteuergeräts gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts ausgehändigte (Zusatzsteuergerät „RaceChip One“) bzw. bei Erwerb des jeweiligen Zusatzsteuergeräts kostenlos enthaltene Garantiekarte (Zusatzsteuergeräte „RaceChip Pro 2“ und „RaceChip Ultimate“) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet an den Garantiegeber an die folgende Adresse zurücksendet:  RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG Ulmer Straße 123 73037 Göppingen

      II. Gegenstand und Umfang der Motorgarantie; Garantieleistung

      Die Motorgarantie umfasst Schäden an den nachfolgend abschließend aufgeführten Motorkomponenten und Teilen, welche innerhalb der Garantiezeit durch die Verwendung eines Zusatzsteuergeräts in einem garantiefähigen Kraftfahrzeug des Garantienehmers verursacht werden (nachfolgend: „Garantiefall“): Ansaugkrümmer; Antriebswellen; alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Motor-Innenteile; Getriebe (mit Ausnahme der in das Getriebe integrierten Kupplungen und Kupplungsteile); Kardanwellen; Kardanwellenlager; Kolben; Kurbelgehäuse; Kurbelwelle; Kurbelwellenrad; Motorblock; Ein- und Auslassventile inklusive der Ventilführung; Zylinderkopf; Laufbuchsen; Nockenwellen; Nockenwellenräder; Pleuel; Turbolader. Garantiefähig sind ausschließlich Kraftfahrzeuge,

      • die in Deutschland, in der Schweiz, in Österreich Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Großbritannien, Schweden oder Frankreich zugelassen sind;
      • die eine Gesamtlaufleistung von 100.000 Kilometern im Zeitpunkt des Eintritts eines Garantiefalls nicht überschritten haben;
      • deren Erstzulassung im Zeitpunkt des Kaufs eines Zusatzsteuergeräts nicht länger als 5 Jahre zurückliegt;
      • die zur privaten, d.h. nicht-gewerblichen Nutzung (gewerbliche Nutzung ist z.B. gewerbsmäßige Personenbeförderung; Fahrschulfahrzeug; Kurier-/ Auslieferungsfahrzeug; Mietfahrzeug) verwendet werden, es sei denn, die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs ist für den Schaden nicht ursächlich geworden;
      • an denen die vom Hersteller des Fahrzeugs vorgeschriebenen bzw. empfohlenen regelmäßigen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nachweislich entsprechend der Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden, es sei denn, die Nichtbeachtung dieser Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ist für den Schaden nicht ursächlich geworden.

      Im Garantiefall umfasst die Motorgarantie die Übernahme der tatsächlich und nachweislich entstandenen Kosten einer technisch erforderlichen Reparatur der vorgenannten Motorkomponenten und Teile bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,00 (etwa 5.220 CHF) (brutto) je Garantiefall. Ist der Austausch der beschädigten Motorkomponente im Einzelfall günstiger als deren Reparatur, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf die Kosten für den Austausch der beschädigten Motorkomponente.  In keinem Fall ist der Garantiegeber zur Zahlung einer Garantieleistung verpflichtet, die den Zeitwert des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Garantiefalls übersteigt. Die Übernahme weiterer Kosten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für sonstige Reparaturen oder Serviceleistungen an anderen Fahrzeugkomponenten oder für den Ersatz von mittelbaren Schäden wie z.B. Abschlepp-, Mietwagen- und Übernachtungskosten, Nutzungsausfall, Abstell-/Entsorgungskosten etc. fällt ausdrücklich nicht unter die Motorgarantie.

      III. Garantiezeit

      Die Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Zusatzsteuergeräts (Kaufdatum) und endet nach Ablauf von einem Jahr (Zusatzsteuergeräte „RaceChip“, „RaceChip One“ und „RaceChip Pro2“) bzw. nach Ablauf von zwei Jahren (Zusatzsteuergerät „RaceChip Ultimate“), spätestens aber mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 100.000 Kilometern nach Erstzulassung oder einer Überschreitung eines Alters des Fahrzeugs ab Erstzulassung von 5 Jahren.

      IV. Ausschlüsse

      Kein Garantieanspruch besteht:

      • für normalen Verschleiß der von dieser Motorgarantie umfassten Motorkomponenten und Teile;
      • für Schäden, die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten resultieren;
      • für Schäden, die daraus resultieren, dass an dem Motor und/oder den Steuerungsund Computersystemen des Fahrzeugs vor oder während der Garantiezeit Veränderungen – insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) leistungssteigernde oder abgasverändernde Maßnahmen jeglicher Art – vorgenommen wurden;
      • für Schäden, die darauf beruhen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgelegten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde, oder dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überschritten wurde;
      • für Schäden, die darauf beruhen, dass der Garantienehmer die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet hat;
      • für Schäden, die darauf beruhen, dass der Garantienehmer die Nutzungsbedingungen für die Zusatzsteuergeräte und/oder sonstigen Hinweise des Garantiegebers in der Bedienungsanleitung zu den Zusatzsteuergeräten nicht beachtet, bzw. dass der Garantienehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter das Zusatzsteuergerät entgegen den Vorgaben des Garantiegebers eingebaut hat;
      • für Schäden, die auf der Verwendung ungeeigneter bzw. vom Hersteller des Fahrzeugs nicht freigegebener Kraftstoffarten und sonstiger Betriebsstoffe, insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) Motoröle, beruhen;
      • für Schäden, die durch ein Unfallereignis, d.h. ein plötzliches, unmittelbar von außen her mit mechanischer Kraft einwirkendes Ereignis, sowie durch Unfall im Straßenverkehr, d.h. ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat, verursacht werden;
      • für Schäden, die auf einem eigenen Verschulden des Garantienehmers oder von Dritten beruhen, insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs oder des Zusatzsteuergeräts oder durch mutwillige Handlungen entstanden sind;

      Ferner besteht kein Garantieanspruch, wenn am Kilometerzähler des Fahrzeugs Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen vorgenommen wurden bzw. ein Defekt oder Austausch des Kilometerzählers dem Garantiegeber nicht unverzüglich angezeigt wurde, so dass die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs für den Garantiegeber nicht mehr ersichtlich bzw. überprüfbar ist.  Ein Garantieanspruch ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Garantienehmer die Regelungen zum Vorgehen im Garantiefall unter Ziff. V. dieser Garantiebedingungen schuldhaft missachtet, es sei denn, die Missachtung dieser Regelungen ist weder für die Feststellung des Garantiefalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Garantiegebers ursächlich.  Ein Garantieanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn das Zusatzsteuergerät in ein Fahrzeugmodell eingebaut wird, für welches es nicht vom Garantiegeber ausdrücklich freigegeben wurde.

      V. Vorgehen im Garantiefall

      Nach Eintritt eines Garantiefalls gilt Folgendes: Der Garantienehmer hat den Garantiegeber unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines Garantiefalls zu informieren. Die schriftliche Anzeige ist zu senden an: RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG Ulmer Straße 123 73037 Göppingen Zusammen mit der schriftlichen Anzeige des Garantiefalls hat der Garantienehmer folgende Unterlagen vorzulegen:

      • Original-Kaufbeleg für das Zusatzsteuergerät;
      • Schriftliche Nachweise (z.B. Original-Serviceheft des Fahrzeugherstellers oder Original-Rechnungsbelege) über die Einhaltung der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen bzw. empfohlenen regelmäßigen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten;
      • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

      Die Beauftragung von Reparaturarbeiten oder die Erstellung eines kostenpflichtigen Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Garantiegebers. Dem Garantiegeber ist auf Wunsch die eigene Untersuchung der aufgetretenen Schäden zu gestatten. Der Garantienehmer hat dem Garantiegeber insoweit sämtliche ihm bekannten Informationen zu den näheren Umständen des Schadenseintritts zu erteilen. Der Garantiegeber ist berechtigt, auf eigene Kosten einen externen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu beauftragen.

      VI. Übertragbarkeit der Motorgarantie

      Veräußert der Garantienehmer während der Garantiezeit das Fahrzeug, in welches das Zusatzsteuergerät bestimmungsgemäß eingebaut ist, so kann die Motorgarantie auf den Erwerber des Fahrzeugs übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Garantiegeber die Veräußerung des Fahrzeugs und die Übertragung der Motorgarantie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vom Garantienehmer schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens des Erwerbers und dessen Anschrift bekannt gemacht werden.

      VII. Verjährung der Garantieansprüche

      Ansprüche aus der Motorgarantie verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Garantienehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

      VIII. Anwendbares Recht

      Die Gewährung der Motorgarantie unterliegt der Geltung deutschen Rechts.

      IX. Gesetzliche Rechte

      Die gesetzlichen Rechte des Garantienehmers, die diesem im Falle eines Mangels des Zusatzsteuergeräts im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 437 BGB zustehen, werden durch diese Motorgarantie nicht eingeschränkt und bestehen unverändert fort.

      X. Schlussbestimmungen

      Sollte eine Bestimmung in diesem Garantiebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Garantiebedingungen hiervon nicht berührt.

      (4)Motorwechselbestimmungen

      Motorwechselbestimmungen

      für die Produkte „RaceChip One“ und "RaceChip Pro2" Bei RaceChip stimmen wir unsere Optimierungssoftware speziell auf den jeweiligen Motor ab, in welchem unser Produkt zur Leistungsoptimierung eingesetzt wird. Daher ist eine uneingeschränkte Wiederverwendung unserer Chiptuning-Produkte nur dann möglich, wenn im neuen Fahrzeug exakt derselbe Motor verbaut ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie bitte unseren Kundenservice, um Möglichkeiten und Kosten einer Mitnahme eines unserer Chiptuning-Produkte in ein neues Fahrzeug zu erfahren. In den meisten Fällen bieten wir die Option an, Ihr RaceChip-Produkt entsprechend für das neue Fahrzeug umzuprogrammieren, d.h. wir spielen die entsprechende RaceChip Optimierungssoftware auf und liefern Ihnen dann das für das neue Fahrzeug benötigte Kabel für den Anschluss. Diese Option bieten wir bis zu 36 Monate nach Kauf eines unserer Produkte an. Für eine Umprogrammierung muss sich die Chiptuning-Box noch in einwandfreiem Funktionsstand befinden. Innerhalb Deutschlands fallen dafür keine Versandkosten an, außerhalb Deutschlands werden die anfallenden Versandkosten gesondert berechnet. Die für eine Umprogrammierung anfallenden Kosten (inkl. des benötigten Kabels) belaufen sich auf EUR 99 (inkl. MwSt.).ür eine Umprogrammierung muss sich die Hardware noch in einwandfreiem Funktionszustand befinden. Innerhalb von Deutschland ist der Versand kostenlos. Außerhalb von Deutschland werden die anfallenden Versandgebühren gesondert berechnet. Die für eine Umprogrammierung anfallenden Kosten (inkl. des benötigten Kabels) belaufen sich auf EUR 99 (inkl. MwSt.).

      Rechtliche Information zum Einbau von Chiptuning

      Rechtliche Hinweise zum Einbau von Zusatzsteuergeräten

      Abnahme- und Eintragungspflicht für Chiptuning in den Fahrzeugpapieren

      Durch Chiptuning erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, wenn die Abnahme des Einbaus der Leistungssteigerung nicht umgehend durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO durchgeführt und entsprechend § 22 StVZO bestätigt worden ist, d.h. die Leistungssteigerung muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

      Bereits heute liefern wir daher für eine Reihe an Fahrzeugen Leistungssteigerungen mit einem entsprechenden Teilegutachten zur Eintragung des Chiptunings aus. Mit diesem Teilegutachten können Sie sich die Leistungssteigerung bei jeder anerkannten Prüfeinrichtung eintragen lassen.

      Sollten wir für das gewählte Modell noch kein Teilegutachten anbieten, sind Sie aber dennoch auf der sicheren Seite, da wir unsere Chiptuning-Produkte für alle Motoren unter höchsten Qualitätsstandards entwickeln und produzieren.

      Auch ohne Teilegutachten ist eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere über eine kostenpflichtige Einzelabnahme bei einem anerkannten Prüfinstitut möglich. Da der genaue Ablauf und die Kosten für eine Einzelabnahme von Fall zu Fall unterschiedlich sind, sollten Sie sich direkt beim entsprechenden Prüfinstitut über die Details der Einzelabnahme in Ihrem Fall informieren

      • Condition: Neu
      • Hersteller: RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG
      • Einbauposition: Motorraum, Vorne
      • Produktgruppe: Chiptuning Tuningbox Powerbox
      • Herstellergarantie: 2 Jahre Produktgarantie
      • Herstellungsland und -region: Deutschland
      • Eigenschaft: Leistungssteigerung
      • Technologie: 16 MHz Prozessor
      • Marke: RaceChip

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