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In der gesamten europäischen Union sowie den EWR Staaten und der Schweiz existiert ein einheitliches Urheberrecht, welches das rechtliche Fundament für den legalen Verkauf von gebrauchter Software bildet. Die Rechtmäßigkeit des Handelns mit Gebrauchtsoftware ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Der BGH hat in der Entscheidung Used Soft II vom 17.03.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber einer „erschöpften“ Kopie unter ganz bestimmten Umständen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach § 69 b UrhG erlangen soll. Diese Voraussetzungen sind:
1. Die Software muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein ( Entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download) ; 2. Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die den wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht; (Ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche Lizenzgebühr zu erzielen). 3. Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; Nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts. 4. Verbesserungen und Aktualisierungen, wie das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein; 5. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.
Nur wenn diese Voraussetzungen, die in Form einer Dokumentation zu erbringen sind, erfüllt sind, darf der Nacherwerber die Software nutzen, jedoch nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung, die sich aus den ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt.
Die von uns hier angebotene Software erfüllt sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung.
1. Die vertragsgegenständliche Software wurde zeitlich unbefristet erworben und vollständig bezahlt. 2. Es sind keine Nebenabreden getroffen worden, die die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Software beeinflusst. 3. Es bestehen keinerlei Rechte Dritter an der Software, noch wurden die betreffenden Lizenzen auf eine andere Person oder Einrichtung übertragen. 4. Die vertragsgegenständliche Software wurde unbrauchbar gemacht und es sind keine Kopien dieser Software mehr vorhanden. 5. Die Software ist mit Zustimmung des Softwarehändlers in Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht oder ist Vertragskonform an ein verbundenes Unternehmen des Ersterwerbers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum übertragen worden. 6. Der ursprüngliche Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber enthält die Möglichkeit, Updates zu erhalten und/oder downzuloaden.
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Rechtliche Informationen | ||
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Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Daher dürfen Sie diese Version auf jedem PC installieren und benutzen. Dies ist im Urteil vom 06.07.2000 des Bundesgerichtshofs dokumentiert. (I ZR 244/97) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr |
Lieferumfang: SQL Server 2017 Standard Volumenlizenz aus der EU für Terminal Server inkl. Datenträger. Versand per DHL inkl. Sendungsnummer.
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Rechtssichere Übernahme aus Volumenlizenzvertrag (Lieferantenkette nachweisbar) Installation von dem Sicherungsdatenträger oder unserem Downloadserver, der Ihnen nach dem Kauf mitgeteilt wird. Betriebssystem:64-bit.